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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 20 Ta 71/08
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
GVG § 17 a Abs. 4 | |
ZPO § 572 Abs. 3 | |
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2007 - 3 Ca 7/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage wegen behaupteten unberechtigten Zahlungseinzugs bei einem Kunden um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer und Beklagte (künftig: Beklagte) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2007, durch den dieses nach durchgeführter mündlicher Verhandlung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt hat.
Die Beschwerdegegnerin und Klägerin (künftig: Klägerin) ist ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, das sich mit IT - Dienstleistungen befasst. Der Beklagte war jedenfalls im Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 19. Mai 2004 für sie zumindest auch als Systemadministrator tätig und sollte hierfür aufgrund mündlicher Vereinbarung eine Vergütung in Höhe von 1750,- EUR monatlich erhalten. Ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag existiert nicht. Nach der mündlichen Vereinbarung war der Beklagte verpflichtet, an drei Tagen in der Woche in den Räumlichkeiten der Klägerin ganztags anwesend zu sein, wobei die Kernarbeitszeit zwischen 9.00 Uhr und 17.30 Uhr lag und regelmäßig eine 15 minütige Frühstücks- und eine halbstündige Mittagspause gewährt werden sollte. Der Beklagte gab seine Lohnsteuerkarten für die Jahre 2003 und 2004 bei der Klägerin ab. Ihm wurde von der Klägerin eine Visitenkarte zur Verfügung gestellt, die ihn als deren Außendienstmitarbeiter auswies. Er war gesetzlich krankenversichert und die Klägerin führte für ihn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Beklagte stellt keine Rechnungen für die an ihn gezahlte Vergütung, die auf den Überweisungsträgern der Klägerin als "Gehalt" bezeichnet wurde. Die Überweisungen der Klägerin an den Beklagten betrugen monatlich ca. 1200,- EUR.
Im Zeitraum seiner Tätigkeit für die Klägerin übte der Beklagte unter der Bezeichnung "A" selbständig ein Gewerbe aus, das seit dem 01. Juli 2003 beim Gewerbeamt B angemeldet war (Bl. 83 d.A.), jedoch bereits seit 1996 in einem anderen Meldebezirk existierte. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Hardware. Die Firma der Klägerin und die "A" unterhielten bereits seit 2001 gelegentliche Geschäftsbeziehungen.
Im September 2003 verletzte sich der Beklagte am Finger. Bei dem diesbezüglichen Arztbesuch legte er seine Versicherungskarte von der IKK C vor und ihm wurde am 19. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt (Bl. 261 d.A.), die sich nun im Besitz der Klägerin befindet und auf der als Verletzungsursache wahrheitswidrig "Arbeitsunfall" angegeben ist.
In der Zeit vom 26. April 2004 bis zum 29. April 2004 erbrachte der Beklagte Arbeitsleistungen bei dem Kunden D, der die Zahlung hierfür an ihn leistete.
Mit E-Mail vom 18. Mai 2004 (Bl. 9 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin auszugsweise mit:
"(...) Bis einschließlich 31. 05. 2004 leiste ich den ausstehenden Urlaubsanspruch ab. Ab 1. Juni 2004 arbeite ich in E-Auftrag zu bekannten Kundenstundensatz und werde ebenso mit E abrechnen. (...)"
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 (Bl. 13 d.A.) kündigte die Klägerin dem Beklagten das "mit uns bestehende Arbeitsverhältnis". Mit E-Mail vom 27. Mai 2004 mahnte der Beklagte bei der Klägerin die Zahlung des "Märzgehaltes" an und drohte ihr mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Mit Schreiben vom 25. August 2004 (Bl. 6 d.A.) forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zu erteilen, wobei er diese bereits ausgefüllt übersendete.
Der Beklagte ist vom Amtsgericht Bensheim im Oktober 2005 im Zusammenhang mit Zahlungen aus Aufträgen von Kunden der Klägerin an ihn - der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist hinsichtlich des Kunden D identisch mit dem des hiesigen Verfahrens - wegen versuchten und vollendeten Betrugs verurteilt worden (Bl. 19 ff d.A.). Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für die von ihr erhobenen Ansprüche wegen unberechtigt eingezogener Zahlung des Kunden D durch den Beklagten an sich selbst sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Der Beklagte habe die Arbeiten bei dem Kunden D im April 2004 als ihr Arbeitnehmer ausgeführt. Insoweit hat sie behauptet, mit dem Beklagten sei eine Vollzeittätigkeit, nämlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart gewesen, und hat insofern auf einen zur Akte gereichten schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 115 - 118 d.A.) verwiesen und behauptet, das Vertragsverhältnis sei nach den dort niedergelegten Regelungen vollzogen worden. Die Tätigkeit für "A" sei als reine Nebentätigkeit gestattet gewesen. Zwar habe der Beklagte im Rahmen von "A" mit ihren Kunden Geschäfte im Bereich der Überlassung von Hardware getätigt und sei dazu auch berechtigt gewesen. Neben seiner Tätigkeit als Systemadministrator habe er aber auch die zu der Überlassung der Hardware gehörigen Werk - und Dienstleistungen bei den Kunden als ihr Arbeitnehmer ausgeführt, sei nämlich in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeitserbringung weisungsgebunden gewesen.
Der Beklagte hat die Unzulässigkeit des angerufenen Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und insofern die Auffassung vertreten, er sei bei der Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen einer freien Kooperation seines Unternehmens "A" mit der Klägerin tätig geworden. Insoweit hat er behauptet, die getroffene Vergütungsabrede und die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenversicherung durch die Klägerin sei ein Ersatz für die von dieser abgelehnte gegenseitige Rechnungsstellung gewesen. Mit nicht unterzeichnetem Schriftsatz vom 29. September 2007 hat der Beklagte behauptet, seine Anmeldung beim Versicherungsträger sei ihm nicht bekannt gewesen und sein Gewerbe habe er nicht als Nebenerwerb geführt, es habe vielmehr bis Sommer 2004 etabliert werden sollen. Dann hätten mit der Klägerin neue Gespräche zur Ausgestaltung der gemeinsamen Geschäftsgrundlage geführt werden sollen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss (Bl. 229 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 13. November 2007 (228 - 231 d.A.) für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person gem. § 5 Abs. S. 2 ArbGG, da er für 1750,- EUR in Vollzeit für die Klägerin tätig gewesen sei. Damit sei er von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Hiervon sei auszugehen, nachdem der Beklagte keine Angaben über seine sonstigen Einkünfte habe machen wollen, die ein anderes Bild vermitteln könnten.
Gegen diesen ihm am 26. November 2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 5. Dezember 2007 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit durch die Kammer erlassenem Beschluss vom 29. Januar 2008 (239, 240 d.A.) nicht abgeholfen hat.
Mit der Beschwerdebegründung wiederholt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag, er habe nicht Vollzeit für die Klägerin gearbeitet und sein Gewerbe nicht nur als Nebenerwerb ausgeübt. Vielmehr habe er seine Tätigkeit für die Klägerin innerhalb seines Gewerbes ausgeübt, wofür diese eine feste Pauschale und die Übernahme der Krankenversicherung als Vergütung geleistet habe. Dass er im fraglichen Zeitraum nicht wirtschaftlich unselbständig gewesen sei, zeige sich daran, dass sich seine Firma bis heute allein trage. Der Beklagte behauptet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er der Klägerin nicht vorgelegt, sondern diese habe sie "auf Vorrat" entwendet, um damit später seine Arbeitnehmerstellung nachzuweisen. Wegen seiner Beschwerdebegründung im Übrigen wird auf seine Schriftsätze vom 5. Dezember 2007 (Bl. 237 d.A.), vom 29. Februar 2008 (Bl. 246, 247 d.A), vom 12. April 2007 (Bl. 277 - 279 d.A.), vom 02. Mai 2008 (Bl. 289, 290 d.A.) und vom 08. Mai 2008 (Bl. 294 - 296 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin hält die sofortige Beschwerde für unbegründet und verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags, vertritt aber insoweit unverändert die Ansicht, zwischen ihr und dem Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Wegen ihrer Beschwerdeerwiderung im Übrigen wird auf ihre Schriftsätze vom 25. März 2008 (Bl. 256 - 260 d.A.), vom 28. April 2008 (Bl. 280 - 282 d.A.) und vom 19. Mai 2008 (Bl. 297, 298 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf, § 78 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 5 ZPO.
2. Das Landesarbeitsgericht hat durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden § 78 Satz 3 ArbGG.
3. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist jedenfalls gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet. Es kann daher offen bleiben, ob der Beklagte von der Klägerin wirtschaftlich abhängig war und in Vollzeit für sie tätig wurde und wen die Darlegungs- und Beweislast für seine wirtschaftliche (Un)abhängigkeit träfe.
Bei dem erhobenen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen unberechtigten Einzugs von Kundenzahlungen handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus unerlaubter Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht. Hierfür kommt es allein darauf an, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand und der Kläger einen Anspruch aus unerlaubter Handlung erhebt, der mit diesem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht. Der Beklagte stand jedenfalls in der Zeit, in der er die Arbeiten bei dem Kunden D vornahm, in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin und es handelte sich um deren Kunde, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen der behaupteten unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis vorliegt. Ob der Beklagte auch die Arbeiten bei dem Kunden D im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ausübte, ist deshalb möglicherweise für Begründetheit der Klage, nicht aber für die Frage des Rechtswegs entscheidend.
Voraussetzung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist, dass eine Partei für die andere mit deren Einverständnis fremdbestimmt und in die fremde Arbeitsorganisation eingebunden Dienstleistungen erbringt, die den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten sind. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. statt vieler BAG, 14.3.2007 - 5 AZR 499/06 - NZA- RR 2007, 424; 11.6. 2003 - 5 AZB 43/02 - AP Nr. 85 zu § 2 ArbGG 1979; 26.9. 2002 - 5 AZB 19/01 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 27. 3. 1991 - 5 AZR 194/90 in AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 26.7.1995 - 5 AZR 22/94 in AP Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit jeweils m.w.N.). Bei der Feststellung, welcher Vertragstyp jeweilig vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Maßgeblich ist dabei der wirkliche Geschäftsinhalt (vgl. BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 610/02 - NZA 2004, 39; 25.05.2005 - 5 AZR 347/04- AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 117), der den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist.
a) Der Vertragsgestaltung nach sollte der Beklagte fremdbestimmt und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden Dienstleistungen für diese erbringen. Hiervon ist nach dem unstreitigen Sachverhalt und bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, § 138 Abs. 1, 3 ZPO, auszugehen.
Unstreitig war der Beklagte verpflichtet, an drei Tagen in der Woche ganztags in den Räumlichkeiten der Klägerin tätig zu werden und insofern feste Pausenzeiten einzuhalten. Er sollte bei der Klägerin ebenfalls unstreitig jedenfalls die Aufgabe eines Systemadminstrators ausüben und für die von ihm zu erbringenden - im Einzelnen streitigen - Tätigkeiten eine gleichbleibende Vergütung von 1750,- EUR erhalten. Weiterhin einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin für den Beklagten Sozialversicherungsabgaben leisten sollte. Hiervon muss das Gericht ausgehen, wenn der Beklagte selbst vorträgt, man habe die "Übernahme der Krankenversicherung" durch die Klägerin vereinbart. Soweit der Beklagte diesbezüglich behauptet, seine Anmeldung beim Versicherungsträger sei ihm nicht bekannt gewesen, ist dies unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Der Beklagte wusste, dass er gesetzlich versichert war, wie die Vorlage seiner Versicherungskarte im Rahmen des Arztbesuches im September 2003 zeigt, so dass die von ihm eingestandene Vereinbarung der Übernahme der Versicherung durch die Klägerin als Vereinbarung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu werten ist. Ebenso war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin für den Beklagten Lohnsteuer abführte. Anders ist nicht zu erklären, dass der Beklagte der Klägerin die Lohnsteuerkarten für die Jahre 2003 und 2004 übergab.
Bei dieser Sachlage muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, dem Beklagen jedenfalls im zeitlichen Rahmen seiner unstreitigen Anwesenheitspflicht Arbeit zuzuweisen. Zwar behauptet die Klägerin nur pauschal, der Beklagte sei hinsichtlich seiner Tätigkeit in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt weisungsgebunden gewesen. Dass der Beklagte aber bei einer Vereinbarung, die eine Anwesenheitspflicht von insgesamt 24 Wochenstunden an drei Tagen in den Räumen der Klägerin, eine feste Vergütung von 1750,- EUR brutto und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Klägerin umfasste, gleichwohl im Rahmen einer bloßen Kooperation tätig geworden sein soll und damit bei der Ausführung seiner Tätigkeit zeitlich, örtlich und inhaltlich keinen Bindungen unterlegen hat, wäre derart ungewöhnlich, dass erhebliche Erläuterungen des Beklagten erforderlich gewesen wären, welche Gegenleistungen er unter welchen Bedingungen während seiner Anwesenheit in den Räumen der Klägerin für diese feste Vergütung schuldete. Solche Darlegungen sind nicht erfolgt.
Schließlich trägt der Beklagte auch selbst vor, dass die feste Vergütung vereinbart worden sei, weil der Geschäftsführer der Klägerin nicht bereit gewesen sei, auf Rechnungsbasis mit ihm zusammen zu arbeiten und dass sein Gewerbe bis zum Sommer 2004 habe etabliert werden sollen und dann neue Gespräche zur Ausgestaltung der gemeinsamen Geschäftsgrundlage geführt werden sollten. Dies deckt sich mit der Inhalt seiner E-Mail vom 18. Mai 2004, mit der er ankündigte, ab dem 1. Juni 2004 in "E-Auftrag" zu arbeiten und zeigt, dass der Beklagte sich in den Verhandlungen mit der Klägerin mit der von ihm möglicherweise zunächst gewünschten Kooperation im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls nicht durchsetzen konnte, sondern eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vereinbart wurde.
b) Das Vertragsverhältnis wurde auch entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführt. Der Beklagte führte die vereinbarten Tätigkeiten aus und hielt insofern - hiervon muss das Gericht mangels anderweitigen Vortrags der Parteien ausgehen - die vereinbarten Anwesenheitszeiten ein. Er erhielt von der Klägerin eine Visitenkarte, die ihn als ihren Außendienstmitarbeiter auswies. Die Klägerin zahlte die vereinbarte Vergütung nach Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben an den Beklagten aus, wobei die die Zahlungen auf dem Überweisungsträger als Gehalt bezeichnete. Der Beklagte mahnte bei Ausbleiben der Zahlung folgerichtig die Auszahlung des "Gehalts" an und drohte ggfs. mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Er nahm Arbeitnehmerrechte in Anspruch, reichte beispielsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. September 2003 bei der Klägerin ein, verlangte mit seiner E-Mail vom 18. Mai 2004 Urlaub und reichte im August 2004 bei der Klägerin eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ein, die diese unterzeichnen sollte. Soweit der Beklagte behauptet, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bei der Klägerin eingereicht, sondern diese habe sie ihm im Sinne einer "Vorrats-Entwendung" gestohlen, um die Abschöpfung seiner Gewinne aus selbständiger Tätigkeit vorzubereiten, ist dies nicht glaubhaft. Zum einen stammt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einer Zeit, zu der der hiesige Rechtsstreit nicht abzusehen war. Zum anderen hat der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum er sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Arbeitsunfalls ausstellen ließ, wenn nicht, um sie bei der Klägerin einzureichen.
2. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
3. Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG keine weitere sofortige Beschwerde, die als Rechtsbeschwerde im Sinne von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG anzusehen ist, statt. Gründe für eine Beschwerdezulassung im Sinne des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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